
Sauerland, 09.02.2012 11:38 Uhr
Schon wenn ein Vertrag für eine Lebensversicherung abgeschlossen wird, muss man als Versicherungsnehmer eine Vielzahl von Fragen beantworten. Das ist aus Sicht Assekuranz auch durchaus nachvollziehbar. Denn wenn ein junger Mensch, der eben die ersten Beiträge gezahlt hat plötzlich stirbt, spricht man im Versicherungswesen von einem Minusgeschäft.
Die Angabe der Vorerkrankungen ist also für das Versicherungsunternehmen sehr bedeutend. Manche Policen beinhalten die Option, dass im Falle eines Unfalltodes, der Auszahlungsbetrag an die/den Hinterbliebenen deutlich höher ausfällt, als im Falle eines natürlichen Todes.
Was passiert jedoch, wenn der Versicherte durch einen Unfall ums Leben kommt und die Ursache eine Vorerkrankung war? Diese Frage ließ sich im Rahmen einer gütlichen Auseinandersetzung zwischen Versicherungsnehmer und Unternehmen nicht klären. Daher fällt der BHG (Bundesgerichtshof) folgendes Urteil.
»Sollte eine versicherte Person durch einen Unfall zu Tode kommen und eine Vorerkrankung für den Unfall ursächlich sein, so ist die Versicherung berechtigt, die Auszahlungssumme zu reduzieren!« Glücklicherweise beinhaltete das gesprochene Urteil nicht die Prämisse, dass die Hinterbliebenen die Beweislast erbringen müssen, dass die Vorerkrankung nicht für das Ableben kausal war. Nur wenn das Versicherungsunternehmen zweifelsfrei nachweisen kann, dass die Krankheit den Tod zu einem Anteil von mindestens 25 Prozent mit verursacht hat, darf die Auszahlungssumme gekürzt werden. Bestehen noch Zweifel, oder ist die Sachlage unklar, muss das Unternehmen die vertraglich vereinbarte Summe überweisen.
Im vorgenannten Gerichtsverfahren ging es um 230.000 Euro für die Frau eines verstorbenen Elektrikers, der bei der Arbeit durch einen Stromschlag getötet wurde. Der Tod trat erst nach einem 10-tägigen Krankenhausaufenthalt ein. Die nachträglich durchgeführte Obduktion ergab, dass der Verstorbene an einem Herzleiden litt. Daraufhin wollte die Versicherung die zusätzlich vereinbarte Zahlung für den Unfalltod nicht leisten.
Es konnte im Rahmen von diversen Gutachten jedoch nicht klar festgestellt werden, ob eine andere Person, die kein Herzleiden hat, diesen Unfall überlebt hätte. Auf Grund der Restzweifel, die auch von den Sachverständigen und Medizinern nicht ausgeräumt werden konnten, wurde die Assekuranz via Gerichtsurteil zur Zahlung angewiesen. Selbst die Aussage, dass der Mann den Unfall mit einem gesunden Herzen »WAHRSCHEINLICH« überlebt hätte, reichte den Richtern nicht aus.
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